Wie ACTA zu den Akten gelegt wurde

Die Diskussionen um das Urheberrecht im Internet und entsprechende Verhandlungen zwischen der Schweiz und anderen Staaten wurden immer wieder geführt. Ein Vorstoss mit internationaler Dimension war dabei ACTA, Anti-Counterfeiting Trade Agreement, also ein Abkommen zur Abwehr von Fälschungen im Handel.

Die Inhalte dieses Abkommens betrafen aber nicht nur den Handel im Internet, sondern waren auf den gesamten Handel ausgerichtet. Der Schweizer Bundesrat beschloss 2012, das Abkommen nicht zu unterzeichnen, weil das ACTA-Abkommen in verschiedenen Ländern starke Kritik auslöste. „Der Bundesrat nimmt diese Befürchtungen ernst, denn sie betreffen grundlegende Freiheiten und wichtige Rechtsgüter.“ Kritische Stimmen warfen dem ACTA-Abkommen vor, dass damit für alle ratifizierenden Staaten ein Gesetz eingeführt werden solle, gegen welches sich die Bürger zur Wehr setzen würden, wenn es nur in ihrem Staat zur Debatte stünde. Weil die Schweiz kein Urheber des ACTA-Abkommens war, konnte sie ihren Bürgern auch keine Einsicht in die konkreten Gesetzestexte liefern, was sich wiederum nicht mit dem Schweizer Öffentlichkeitsgesetz vereinbaren lässt. Dennoch drangen einige Inhalte an die Öffentlichkeit. Die Befürchtungen zu ACTA umfassten mehrere Punkte – um dem Blogthema gerecht zu werden, sollen aber nur die Punkte aufgelistet werden, die das Urheberrecht im Internet betreffen:

Urheberrechte würden stärker gewichtet, als das Recht auf freie Meinungsäusserung und das Recht auf Privatsphäre. Auch bei der Nutzung von Social Media und Plattformen wie Youtube würde ACTA massives Eingreifen der Rechtsinhaber ermöglichen, wenn beispielsweise im Hintergrund eines Videos ein geschützes Lied laufen würde.

Für freie Software wären mit ACTA starke Hindernisse möglich, weil keine Software Urheberrechtsverletzungen ermöglichen darf – das ist sehr schwierig zu kontrollieren. Auch bewusst urheberrechtlich nicht geschützte Inhalte zu verbreiten wäre aufgrund der mangelnden Kontrolle schwer durchzuführen.

Internetprovider könnten verpflichtet werden, das Handeln ihrer Kunden auf Rechtmässigkeit zu überprüfen um nicht für deren Verfehlungen zur Verantwortung gezogen zu werden.

Bibliotheken und andere Institutionen mit freiem Internetzugang wären in ihren Angeboten auch stark eingeschränkt, weil sie auch die Möglichkeiten für Urheberrechtsverletzungen entweder vorbeugen müssten oder ansonsten dafür zur Verantwortung gezogen werden könnten.

Aus all diesen Gründen entschied sich der Bundesrat, das Abkommen nicht zu unterschreiben. Gemäss Zeitplan des Wipo-Sekretariates (Weltorganisation für geistiges Eigentum) solle aber 2014 über ein Abkommen für neue Schrankenregelungen beim Urheberrecht zugunsten von Bibliotheken und Archiven und 2015 über ein Abkommen im Bereich der Bildung und Forschung entschieden werden. Inwiefern darin sich diese mit den Empfehlungen des AGUR 12 Berichtes vereinbaren lassen, wird sich zeigen.