Fazit

Das Urheberrecht im Internet ist ein spannendes Thema auf dem ständig viel passiert. Über diese Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben ist nicht einfach. Einerseits weil das Thema durch die juristische Dimension und die damit verbundenen möglichen vielen Auslegungen rasch komplex wird. Andererseits ist die Tatsache, dass viele Entscheider und Akteure dieser Entwicklungen Blogs führen hilfreich beim Recherchieren, macht es aber auch schwierig, die wichtigsten Informationen herauszufiltern und die aussagekräftigsten Quellen zu finden. Wir empfehlen allen, die sich für das Urheberrecht im Internet interessieren, die Beiträge der folgenden Akteure zu verfolgen.

Das Institut für geistiges Eigentum informiert über Entwicklungen im Urheberrecht auf seinem offiziellen Webauftritt. Diese Mitteilungen stammen von „höchster Ebene“, sind also von grosser Glaubwürdigkeit und Authentizität. Allerdings fehlt aus politischen Gründen oft eine kritische Gegenmeinung. Dem IGE angegliedert ist eine eigene Seite über das Schweizer Urheberrechtsgesetz.

Die Digitale Allmend ist ein Verein und setzt sich dafür ein, „den öffentlichen Zugang zu digitalen Gütern und deren Weiterentwicklung zu sichern. Er schaffe dafür neue Räume und fördert nach eigener Aussage das öffentliche Verständnis für eine offene (Wissens-) Gesellschaft.“ Die Vereinsmitglieder sind kompetente Fachleute, ihr Präsident ist der Jurist Andreas Vongunten, der ebenefalls einen eigenen Blog betreibt.

Die Netzwoche ist ein Fachmagazin zu Informations- und Kommunikationstechnologie und das offizielle Publikationsorgan der Simsa (Swiss Interactive Media and Software Association). Die Netzwoche-Beiträge wurden von uns als objektive Berichterstattung geschätzt.

Das fortlaufende Erarbeiten des Blogs funktionierte nicht so reibungslos wie geplant. Der zu Beginn angedachte Austausch über CiteULike und einen gemeinsamen Dropboxordner wich rasch dem Arbeiten mit WordPress selbst als bevorzugter Plattform, wobei jede/r kontinuierlich Entwürfe für die eigenen Beiträge erstellte und die anderen Gruppenmitglieder sogleich inline kommentierten und gegebenenfalls interessante Links hineinkopierten. Dies erleichterte das Arbeiten als Gruppe, erschwerte aber eine regelmässige Frequenz der veröffentlichten Beiträge.

Die Unterrichtseinheit im Rahmen des Moduls war eine anregende Erfahrung und führte unserer Blog-Gruppe vor Augen, wie stark unsere KomilitonInnen sich bereits mit der Sachlage um das Urheberrecht auskennen. Dass im selben Semester eine Vorlesung zu Informationsrecht stattfand kam unserer Planung entgegen. Wir werden die weiteren Entwicklungen auf diesem Gebiet gespannt verfolgen – als angehende InformationswissenschaftlerInnen, wie auch als KonsumentInnen.

 

Die ungeklärte Legalität der document delivery – die ETH-Bibliothek als Präzedenzfall?

Die Schweizer Hochschulbibliotheken befinden sich momentan in heller Aufruhr: Die Wissenschaftsverlage Elsevier, Springer und Thieme haben mit ihrer 2012 eingereichten Klage gegen die ETH-Bibliothek Recht bekommen. Gegenstand der Klage ist der document delivery-Dienst der Bibliothek. Dieser ist für die digitalen Medien in Bibliotheken ohnehin ein noch sehr unsicheres Feld. Bei Print-Medien ist die rechtliche Lage relativ klar: Die Schrankenregelung in Kapitel 5 des Urheberrechtsgesetzes besagt, dass die Werkkopie für den Privatgebrauch sowie zu Unterrichtszwecken zulässig ist. Weiter heisst es dort in Art. 19, Absatz 2: „Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf […] die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen“. So findet sich die document delivery als Dienstleistung in allen grösseren Schweizer Hochschulbibliotheken. Solange kein Werk vollständig vervielfältigt wird und somit die kommerziellen Angebote der Verlage konkurrenziert, darf kopiert und verschickt werden. Schliesslich zahlen die Bibliotheken dafür einen gemeinsamen Tarif an Pro Litteris.

Bei den digitalen Medien sieht es um einiges komplizierter aus. Hier kann die Schrankenregelung des Urheberrechts durch die individuellen Bestimmungen im Lizenzvertrag mit dem jeweiligen Verlag ausgehebelt werden. D.h., die zum Privatgebrauch angefertigten Kopien, die gesetzlich erlaubt und über die Verwertungsgesellschaft vergütet werden, können von privaten Unternehmen verboten werden.  Im Falle der Klage gegen die ETH-Bibliothek spielt jedoch ein anderes Prinzip: Hier wurde vom Zürcher Handelsgericht die Sicht bekräftigt, dass es sich beim Versand von Artikeln aus e-Journals um die Reproduktion von ganzen Werken handle und somit um eine Konkurrenz zu den Angeboten der Verlage. Die Lizenzierung einzelner Artikel ist zwar für PrivatnutzerInnen finanziell sicher nicht erschwinglich. Und bei einer Beschränkung auf das Zugangs-Angebot vor Ort in der Bibliothek muss von einer Infragestellung des freien Zugangs zu Wissen gesprochen werden (vgl. den Blog von Martin Steiger). Wenn sich auch das Bundesgericht auf den Standpunkt der Verlage stellt, ist die document delivery durch Schweizer Hochschulbibliotheken bald passé.

Es zeichnet sich ein aus dem Ruder laufendes Ungleichgewicht zwischen den Interessen der Hochschulbibliotheken und jener der Verlage ab. Steiger 2014 bemerkt dazu, „dass die Kosten zu Lasten der öffentlichen Bibliotheken in der Schweiz in den letzten Jahren regelrecht explodiert sind, während gleichzeitig die Wissenschaftsverlage in erster Linie von öffentlich finanziertem oder zumindest öffentlich gefördertem Wissen profitieren“. So plädiert auch Gutknecht 2014 im Blog wisspub.net für mehr Anstrengungen im Bereich Open Access durch Schweizer Hochschulbibliotheken. Mit Open Access sei auch die document delivery nicht mehr nötig, weil die wissenschaftlichen Publikationen ohnehin im Netz frei zugänglich wären.

 

Die Musikflatrate – ein Vorschlag von Futurist Gerd Leonhard

Am 1. Juni 2012 hat der in Arlesheim (BL) lebende Autor und Futurist Gerd Leonhard einen offenen Brief an die Schweizer Musikschaffenden, die Schweizer Musikindustrie und den Bundesrat eingereicht. Darin macht er sich für die Einführung einer sogenannten Musikflatrate in der Schweiz stark. Diese würde so funktionieren, dass Internet Service Provider einen Franken pro Woche pro NutzerIn an die SUISA zahlen, damit die AbonentInnen im Gegenzug Musik im Netz konsumieren dürfen, soviel sie wollen. Damit wären auch Downloads von widerrechtlich hochgeladenen Musikstücken abgedeckt. Das Geld würde von der SUISA an die Musikschaffenden verteilt, die somit am Gratis-Musikkonsum der Onliner beteiligt würden.

Der Vorschlag ist eine Reaktion auf den massiven Rückgang der Einnahmen im Musikgeschäft. Wurden 2004 von den Mitliedern der IFPI Schweiz noch 231 Mio. CHF mit Tonträger-Verkäufen umgesetzt, waren es 2013 nur noch 53.7 Mio. CHF. Dazu kommen 38.6 Mio. CHF für den digitalen Musikmarkt, der gegenüber 2012 um 2% gewachsen ist. Insgesamt ist der Umsatz gegenüber dem Vorjahr jedoch um 12% gesunken, gegenüber 2004 gar um rund 77% (Umsatzzahlen IFPI Schweiz). Wie Kreutzer 2012 (S. 701) bemerkt, ist „annähernd jeder kreative Inhalt […] im Internet auch kostenlos zu bekommen“ und das Bezahlen für „Kopien von Musik […] heute ein mehr oder weniger freiwilliger Akt“. Diese Ausgangslage schreit nach neuen Vergütungsmodellen, die die Musikschaffenden am Erfolg der Online-Musikplattformen teilhaben lässt.

Hier knüpft Gerd Leonhards Modell der Musikflatrate an. Seiner Meinung nach beruht der massive Einbruch bei den Einnahmen auf einem Versagen des Schweizer (und weltweiten) Musikmarktes im digitalen Bereich (vgl. Leonhard 2012, S. 2). Es hat für ihn keine Zukunft, and den „veralteten Vertriebsmodelle und vollkommen überholten Preis- und Vertriebsstrukturen der traditionellen Musikindustrie“ festzuhalten und diese mit Hilfe von Anti-Piraterie-Abkommen zu bekämpfen. Die Zukunft sieht er im „Zugang-Anbieten“ statt wie bisher im „Kopien-Verkaufen“ (vgl. ebenda). Beim Musik zur Verfügung stellen mit Upselling-Strategie – das heisst, von gratis zu Premium – sieht er ein grosses Marktpotential. Der Anreiz, für Musikdienste zu bezahlen, bestehe nicht mehr in den Inhalten, sondern in den informationellen Mehrwerten darum herum, welcher die Anbieter bereitstellen, „z.B. mobile Applications, Empfehlungen […],Verknüpfungen und Integration mit den sozialen Netzwerken, Design und Interface, etc.“ (Leonhard 2012, S. 5). Die Einnahmen der UrheberInnen würden wieder steigen, und die KonsumentInnen würden entkriminalisiert (Leonhard 2012, S. 6).

Gerd Leonhards Vorschlag wurde am 28. November 2012 in einer Podiumsdiskussion in der Roten Fabrik in Zürich diskutiert. Fabian Niggemeier von der SUISA hielt Leonhard entgegen, dass der gemeinsame Tarif der SUISA die Idee einer solchen Musikflatrate im offline-Bereich bereits umsetze. Die Idee eines „one-stop-shops“, der den Online-Bereich mit einbezieht, sei jedoch zu begrüssen. Anders als Leonhard beurteilt Niggemeier den digitalen Musikmarkt als funktionierend, auch wenn er sich langsam entwickle: in 7 Jahren seien 3000% Wachstum erzielt worden. Ein wichtiger Punkt, auf den Niggemeier aufmerksam machte, ist das Kartellrecht: Leonhard schlug vor, z.B. Spotify als Anbieter mit in das Modell Kulturflatrate miteinzubeziehen (vgl. Leonhard 2012, S. 6). Das wäre wettbewerbsrechtlich problematisch. Auch müsste der Tarif auf dem effektiven Nutzen beruhen, damit NutzerInnen, die vom Musikangebot keinen Gebrauch machen, nicht bezahlen müssen.

Anderthalb Jahre später scheint die Musikflatrate als Lösung für den eingebrochenen Schweizer Musikmarkt vorerst vom Tisch zu sein. Das Problem der fehlenden Einnahmen der Musikschaffenden bleibt jedoch.

 

UrheberIn und VerlegerIn – zwei ungleiche Vertragspartner

VerfechterInnen eines starken, im Zweifelsfall auch strafrechtlich durchgesetzten Urheberrechts argumentieren gerne mit den Interessen der KünstlerInnen: Das Urheberrecht biete ihnen einen Anreiz, wenn nicht gar erst die Möglichkeit dazu, kreativ zu sein und Werke zu erschaffen. Das Urheberrecht sichere UrheberInnen ein Einkommen und fördere dadurch das Blühen der Kultur.

Doch bei genauerem Hinschauen werden beim Werben für starke Urheberrechte vorallem ökonomische Interessen der Verwerter berücksichtigt. Verlage Plattenlabels und Filmproduzenten geniessen in jedem Fall die den Urheberrechten verwandten Schutzrechte. Diese berechtigen sie zur Vervielfältigung und Verbreitung, also dem Verkauf, der von ihnen produzierten Druckerzeugnisse bzw. Aufnahmen. Zusätzlich war das Urheberrecht aber schon immer derartig ausgestaltet, dass UrheberInnen ihre Rechte vollumfänglich an die Verwerter abtreten können. Diese Rechte beinhalten das Recht auf Weiterverwendung, Vervielfältigung und kommerzielle Verwertung des eigenen Werks. Zwar werden die UrheberInnen in der Regel an den Gewinnen beteiligt, die Höhe der Beteiligung unterliegt der Vertragsfreiheit und ist nicht gesetzlich geregelt (vgl. Kreutzer 2012, S. 704). Immerhin sind für den Verlagsvertrag in den Art. 380-393 OR  einige Grundsätze festgelegt: So findet hier die Zweckübertragungstheorie Anwendung, nach der die „Urheberrechte (nur) soweit auf den Vertragspartner übergehen, als es der Zweck des Vertrages erfordert“ (Kaiser/Rüetschi 2014, S. 162). Des weiteren gehen „die Rechte des Urhebers – eine abweichende Regelung der Parteien vorbehalten – [nur] insoweit und für so lange auf den Verleger über, als es für die Herausgabe des Werkes notwendig ist“ (Kaiser/Rüetschi 2014, S. 163).  Allerdings ist die vorbehaltene „abweichende Regelung der Parteien“ genau der springende Punkt: Hierdurch kann der Verwerter die Rechte dauerhaft erwerben.

Kreutzer (2012, S. 704) betont die ungleichen Machtposition von UrheberInnen gegenüber ihren Verwertern. Sie sind in der Regel auf sie angewiesen, um ihre Werke auf herkömmlichem Wege publizieren zu können. Die Verwerter ihrerseits lassen sich bei ihren Verträgen in erster Linie von ökonomischen Interessen leiten, was ihnen nicht zu verübeln ist. So sind die UrheberInnen den Verwertern ökonomisch ausgeliefert. Deshalb plädiert Kreutzer (ebd.) für ein stark ausgestaltetes Urhebervertragsrecht, das die UrheberInnen vor den Verwertern schützt.

Ein starkes Urheberrecht schützt also nicht unbedingt die UrheberInnen, sondern in erster Linie die Verwerter ihrer Werke. Dies ist ein Problem, welches bereits in der vor-digitalen Rechtslage angelegt war. Jedoch wäre es denkbar, die Gelegenheit der Anpassung des Urheberrechts an digitale Gegebenheiten für eine grundsätzliche Umgestaltung des Urheberrechts zu nutzen.

 

Warum ist YouTube eigentlich legal?

Warum ist YouTube eigentlich legal? Diese Frage stellte ich mir immer wieder, bis ich beschloss, der Sache auf den Grund zu gehen. Wie ist es möglich, dass harmlose Downloader zu einer Geldstrafe in Millionenhöhe verklagt werden, während Google eine Plattform betreiben darf, auf der jedes erdenkliche Musikstück nur einen Mausclick entfernt ist? Hochgeladen von Sonny327, der bestimmt nicht der Rechteinhaber ist?

Laut YouTubes eigener Statistik werden pro Minute 100 Stunden Videomaterial hochgeladen. Da verliert man schnell einmal den Überblick. Aus dieser gigantischen Datenbank werden jeden Monat mehr als sechs Milliarden Stunden Videomaterial angesehen – und sicher auch einige Stunden Videomaterial runtergeladen, mit Hilfe von mühelos zu installierenden Browser Add-ons wie dem DownloadHelper. Doch auch wenn der zur Verfügung gestellte Inhalt nur gestreamt wird, macht sich der Uploader strafbar, wenn er nicht im Besitz der Urheberrechte der Videoinhalte ist. Denn er verstösst mit seinem Upload gegen das alleinige Recht des Urhebers (das er oft an Produzenten bzw. Plattenlabels oder Filmstudios abgetreten hat), seine Werke zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Mit Hilfe von Content ID können Rechteinhaberinnen die Verwendung ihrer Werke auf YouTube orten und Rechtsverstösse melden. Dazu müssen sie zunächst beweisen, dass sie die Rechte des betreffenden Werks innehaben. Anschliessend haben sie die Möglichkeit, das Video z.B. entfernen zu lassen. YouTube selber macht sich nicht direkt strafbar als Host von User Generated Content, auch wenn dieser bekanntlich oft gegen Urheberrechtsgesetze verstösst. Dank des Digital Millennium Copyright Act von 1998 gilt für Online Service Provider die „Safe Harbour“-Regelung, die sie nur dann strafbar macht, wenn sie geschützte Inhalte nach Meldung einer Rechtsverletzung nicht entfernen. YouTube bietet in seinen Richtlinien zum Urheberrecht klare Anweisungen zur Handhabung von Urheberrechtsverletzungen. Dass diese genutzt werden, sieht man daran, dass immer wieder mal ein Video entfernt wurde, das man gerade anschauen wollte. Dass aber bei der Geschwindigkeit des Hochladens kein Rechteinhaber mithalten kann, ist ebenfalls nicht zu leugnen.

Doch es gibt auch die Möglichkeit, dass z.B. eine Band sich dafür entscheidet, ihre Musik selber via YouTube zum Streamen anzubieten – schliesslich hat die Plattform eine einzigartige Reichweite. Die Nutzung dieser Musik wird seit dem 1.9.2013 auch automatisch vergütet – seit dann hat YouTube nämlich einen Lizenzvertrag mit der Schweizer Musik-Verwertungsgesellschaft SUISA. Im Rahmen eines regelmässigen Reportings gibt YouTube Nutzungsdaten seiner Inhalte an die SUISA weiter. Für die von der SUISA vertretenen Musikwerke werden dann von YouTube nutzungsabhängige Beträge ausbezahlt. Allerdings braucht es mehrere Zehntausend Clicks, bis der Ertrag spürbar wird. Zudem untersteht der Betrag pro Click der Geheimhaltung und ist abhängig von YouTubes Werbeeinnahmen (vgl. SUISAblog).

Starke Urheberrechte in den USA – wider die Verfassung

In den USA kann der Musikdownload aus illegalen Quellen hart bestraft werden, auch wenn er nur zum privaten Gebrauch erfolgt. So wurde 2009 eine 32jährige Frau für den Download von 24 Musiktiteln aus dem Internet zu einer Strafe von 1,9 Mio. US-Dollar verurteilt. Auch international setzt sich die USA für eine stärkere Rechtsdurchsetzung bei Urheberrechtsverstössen ein, z.B. im Rahmen des Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA), welches in Europa gescheitert ist (siehe unseren Blogbeitrag zum Thema). Nun drohen die in ACTA enthaltenen Bestimmungen erneut, durch ein Abkommen mit den USA Einzug in die europäische Gesetzgebung zu halten: Die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP), welche unter Ausschluss der Öffentlichkeit, dafür unter massiver Beteiligung der amerikanischen Unterhaltungsindustrie (vgl. WoZ Nr. 18/2014 und Le monde diplomatique, Juni 2014). Für die TTIP-Bestimmungen zum Urheberrecht soll das TPP (Trans-Pacific Partnership) als Vorlage dienen, dessen Kapitel-Entwurf zum geistigen Eigentum auf Wikileaks veröffentlicht wurde – allerdings liest sich dieser nicht als sehr aussagekräftig.

Wenn die Schweiz auch nicht in der EU und somit keine Vertragspartnerin des TTIP ist, so ist sie dennoch Zielscheibe der US-Copyright-Politik: Dass bei uns die Privatkopie grundsätzlich erlaubt ist, ist der amerikanischen Unterhaltungsindustrie ein Dorn im Auge (vgl. unseren Beitrag zum Runden Tisch der SECO).

In diesem Zusammenhang ist es eher überraschend, dass die im Copyright Act festgehaltene Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers der US-Verfassung fundamental widerspricht. Dort heisst es nämlich in Article I, Section 8, Clause 8: „[The Congress shall have power] To promote the Progress of Science and useful Arts, by securing for limited Times to Authors and Inventors the exclusive Right to their respective Writings and Discoveries“. Um das Florieren der Künste und Wissenschaften zu fördern, betrug die Schutzfrist im Copyright Act von 1790 ursprünglich gerade einmal 14 Jahre. Mit dem Recht der Urheberin, die Frist einmalig um weitere 14 Jahre zu verlängern, betrug die maximale Schutzfrist also 28 Jahre. 1909 wurde die Frist zwar verdoppelt, jedoch lief sie ohne Einspruch des Urhebers weiterhin nach 28 Jahren aus. Erst mit dem Beitritt der USA zur Berner Übereinkunft – einem Abkommen aus Europa! – verlängerte sich die Schutzfrist massiv auf unflexible 50 Jahre nach dem Tod der Urheberin, seit 1998 sind es 70 Jahre. Letzteres ist ein Lobby-Erfolg der „Content“-Industrie, allen voran der Disney Corp., deren jährlich 8 Mia. US-Dollar einbringende Figur Mickey Mouse 1998 ohne Schutzfrist-Verlängerung zum Allgemeingut geworden wäre (vgl. Khanna 2014, S. 19).

Eine erneute Verlängerung der Schutzfrist auf „Life +100“, welche durchaus für Jahr 2018 gefordert werden könnte, würde die Verfassungsklausel „for limited times“ endgültig zur Farce verkommen lassen und aus einem kreatives Schaffen fördernden Gesetz ein de facto ewiges Copyright herbeiführen (vgl. Khanna 2014, S. 21). Da Kunst immer gleichzeitig Zitat ist, kann eine solche Gesetzgebung als Erstickung der Kreativität durch die Interessen der Unterhaltungsindustrie bezeichnet werden. Eine Rückbesinnung auf die Werte der US-Verfassung wäre in diesem Falle also durchaus wünschenwert.

 

 

Open Access – Urheberrecht in der Wissenschaft

Die Idee des Open Access basiert darauf, dass wissenschaftliche Publikationen nicht doppelt bezahlt werden sollen: Forschende werden für ihre Arbeit – und damit auch für ihre Publikationen – von Steuergeldern bezahlt. Somit hätten zumindest alle SteuerzahlerInnen des jeweiligen Landes ein Anrecht auf den freien Zugang zu diesen Publikationen. Wenn Universitäten die Bücher und Artikel ihrer eigenen Forschenden für teures Geld bei den Verlagen für ihre Bibliotheken einkaufen bzw. lizenzieren müssen, bezahlen die SteuerzahlerInnen doppelt. Das macht volkswirtschaftlich gesehen wenig Sinn. Dazu kommt, dass die Wissenschaft davon lebt, Wissen möglichst schnell und weit zu verbreiten, damit es maximal wiederverwendet und weiterentwickelt werden kann. Die Grundsätze der Open Access-Bewegung wurden 2003 in der Berliner Erklärung formuliert.

Nun kann aber die absurde Situation auftreten, dass Verlage den AutorInnen von wissenschaftlichen Publikationen verbieten können, diese in einem Open Access-Repository wie zum Beispiel dem Dokumentenserver edoc der Universität Basel zu veröffentlichen. Denn die AutorInnen geben den Verlagen ihre Urheberrechte, z.B. das Recht auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung, ab, wenn dies vertraglich so geregelt ist. In diesem Falle geht Vertragsrecht vor Urheberrecht (vgl. Informationsplattform Open Access). Jedoch erlauben inzwischen viele Verlage den UrheberInnen ausdrücklich die parallele Selbstarchivierung auf einem Dokumentenserver. Denn den „Verlagsorganisationen wird immer mehr bewusst, dass ihnen die Wissenschaftler als Autoren abhanden kommen, wenn sie auf den durch die Urheberrechtsgesetze gegebenen Möglichkeiten beharren, die Verwertungsrechte der Autorinnen und Autoren per Vertrag gänzlich als Nutzungsrechte zu übernehmen“ (Kuhlen 2013, S.37).

Neben diesem „grünen Weg“ („Zweitveröffentlichung konventionell publizierter Beiträge“) gibt es den sogenannten „goldenen Weg“: die „Erstveröffentlichung von wissenschaftlichen Artikeln in qualitätsgesicherten (peer reviewed) Open-Access-Zeitschriften“ (Universitätsbibliothek Basel, Open Access). Ich kann mich Kuhlen (2013, S. 44) nur anschliessen, wenn den wissenschaftlichen Bereich nicht mehr abhängig von verlaglichen Zugeständnissen wissen will. Er postuliert eine „freie offene Nutzung der Informationsobjekte“ (ebenda) als Norm sowie die Möglichkeit, „einfache kommerzielle Nutzungsrechte“ (ebenda) an die Verlage zu vergeben, welche an den Publikationen durch Mehrwertprodukte wie Retrieval- und Miningdienste verdienen könnten vgl. ebenda).

Pirate Bay – Fluch der Unterhaltungsindustrie

Sie ist eine der meistbesuchten Webseiten der Welt, und die wohl grösste Tauschbörse im Internet. Seit der Gründung 2003 durch die schwedische Piratenpartei, ist die Onlineplattform thepiratebay.se stets gewachsen. Sie steht hart an der Grenze zur Legalität und trotz grossen Bemühungen von der Film- und Musikbranche ist sie immer noch online.

Die Seite selbst bietet keine urheberrechtlich geschützten Inhalte an, sondern versteht sich als Vermittler zwischen Anbieter und Nachfrager. Sie stellt Dateien zur Verfügung, die sich merken bei welchem Nutzer der Tauschbörse sich die gesuchte Datei gerade befindet, also von wo die Datei heruntergeladen werden kann. Wer sich eine Datei herunterlädt stellt diese gleichzeitig anderen Nutzern zur Verfügung. Dies ermöglicht den Austausch von Games, Musik- und Filmdateien auch solchen, die eigentlich urheberrechtlich geschützt sind. Durch die dezentrale Organisation fällt es den Ermittlern schwer die Täter zu fassen, es bleibt nur der Versuch die Betreiber der Seite zu stoppen.

Fredrik Neij, Gottfird Svartholm Ward, Peter Sunde und Carl Lundström wurden 2010 zu Gefängnisstrafen und Schadenersatzzahlungen in Millionenhöhe verurteilt. Da sie die Dateien nicht selbst anbieten, wurden sie nicht wegen Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken, sondern wegen Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung verurteilt. Die Betreiber wurden verurteilt, die Website selber konnte aber nicht gesperrt werden, auch wenn die Musik- und Filmbranche immer wieder Versuche unternimmt. The Pirate Bay wurde auf richterliche Anordnung hin in Großbritannien, Belgien, Finnland, Irland, Italien und Dänemark gesperrt und die Server in Schweden wurden beschlagnahmt. Für geübte Internetnutzer ist es jedoch kein Problem die Sperre zu umgehen und auch die Betreiber haben vorgesorgt. Ihre gesamte Infrastruktur befindet sich in der Cloud, statt auf einem Rechenzentrum verteilt Pirate Bay ihre Daten auf mehrere Servern weltweit.

Am 1. Juli 2014 wurde Peter Sunde festgenommen, nach mehr als 2 Jahren Flucht. Seine Verhaftung löst grosse Proteste aus. Die Frage ob er seine Gefängnisstrafe absitzen muss, wird zu einer politischen Diskussion. Die Gegner des bestehenden Urheberrechts fordern seine sofortige Freilassung. Bruno Kramm von der deutschen Piratenpartei meint dazu: „Peter Sunde ist das Opfer eines Schauprozesses der Copyright-Lobby gegen die private Nutzung von Inhalten im Netz“.

Die Legalität der Kopie im Cache-Speicher

Beim Betrachten von Internet-Inhalten können im Cache-Speicher des Computers automatisch Kopien erstellt werden. Die Newspaper Licensing Agency (NLA) war der Meinung, dass für diese Kopien Lizenzgebühren, wie sie auch für Reproduktionen bezahlt werden, anfallen müssen. Am 5. Juni 2014 entschied der Europäische Gerichtshof, dass dieses Zwischenspeichern beim Betrachten von urheberrechtlich geschützten Inhalten wie Zeitungsartikeln, das Urheberrecht nicht verletzte.

Der Gerichtshof formulierte eine Ausnahme für Kopien, „die flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen sind, als integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens erfolgen und ausschließlich dem Ziel dienen, entweder die effiziente Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder die rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstiger Schutzgegenstände zu ermöglichen. Die betreffenden Vervielfältigungshandlungen sollten keinen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen.“

Der Fall sieht so aus: Die NLA, eine Verwertungsgesellschaft für acht britische Zeitungen, ist gegen die PRCA, eine Berufsvertretung von Öffentlichkeitsarbeitern vorgegangen. Die PRCA hat den Medienbeobachter Meltwater verwendet, der Presseartikel im Web durchsucht und auflistet. Gefunden wurden auch Artikel aus Zeitungen, die sich von der NLA vertreten lassen. Die NLA hat für diese Fundstellen Lizenzgebühren verlangt, die weder die PRCA noch Meltwater bezahlen wollten. Die PRCA hat argumentiert, dass die Artikel ausschliesslich auf der Homepage von Meltwater betrachtet werden und weder ausgedruckt noch heruntergeladen werden. Die NLA sprach dagegen, dass die Kopien auf dem Bildschirm und im Cache Speicher unerlaubt Vervielfältigungen seien. Seit 2010 lief das Verfahren, bis vor wenigen Tagen der Europäische Gerichtshof zu Gunsten der PRCA das Urteil fällte.

Es gilt festzuhalten, dass von diesem Entscheid nur das Betrachten im Browser betroffen ist, das Downloaden und das Ausdrucken wird weiterhin illegal bleiben. Rechtlich noch nicht geklärt sind die flüchtigen, technischen Kopien, die beim Streaming von Audio- und Videomaterial entstehen. Das Urteil ist dennoch von grosser Bedeutung, denn diese Regelung hätte Online-Inhalte grundsätzlich kostenpflichtig gemacht, und damit die freie Internetnutzung stark eingeschränkt.

Self-Publishing – Autorenrechte im Bücherdschungel

Das eigene Buch zu veröffentlichen ist der Traum vieler Hobbyschriftsteller, durch Self-Publishing ist das auch möglich. Doch das Vorfinanzieren einer ganzen Auflage und das fertige Buch über den Handel an Käufer zu bringen ist nur durch grossen Aufwand möglich. Die steigende Verbreitung von E-Books hat diese Hürde aus dem Weg geräumt.

Die Verlage haben diesen Trend erkannt und für sich genutzt, Holtzbrinck und DroemerKnaur bieten schon seit mehreren Jahren eine Plattform an, wo Schriftsteller in wenigen Schritten ihr eigenes E-Book veröffentlichen können. Natürlich auch zum eigenen Vorteil, Lektoren können eingereichte Bücher prüfen und vielversprechende Autoren für sich gewinnen. Auch die Vorteile für die Autoren sind gross, 60 bis 80% des Nettoverkaufspreises gehen zu seinen Gunsten.

Bei beiden genannten Verlagen, muss der Autor versichern, dass die Rechte an Bild- und Textvorlagen bei ihm liegen, und keine Persönlichkeits-, Leistungsschutz- und Urheberrechte von Dritten verletzt werden. Er räumt den Verlagen ein nicht-exklusives Nutzungsrecht ein, was bedeutet, dass das Buch weiteren Verlagen angeboten werden darf. Will man den Vertrieb durch den Verlag organisieren lassen, muss das Vertriebsrecht exklusiv erteilt werden, allerdings nur für die Anbieter, die der Verlag beliefert. Alle anderen Anbieter dürfen durch den Autor selbst beliefert werden, auch ein Verkauf über die eigene Homepage ist möglich.

Anders sieht es bei Amazon als Self-Publisher Verlag aus, die Vertriebs- und Verkaufsrechte werden exklusiv an den Onlinebuchhändler abgegeben. Das natürlich vor allem zum Vorteil des Onlinehändlers, wer das E-Book kaufen will muss Amazon Kunde werden. Neben den guten Bewertungen und der damit verbundenen Sichtbarkeit für Kunden ist die Preispolitik ein wichtiger Teil für den Erfolg des E-Books. Durchschnittlich 3 Euro kostet ein von Amazon veröffentlichtes E-Book , und liegt damit weit unter den Preisen für E-Books aus renommierten Verlagen.

Wer glaubt Bücher aus Selbstverlagen seinen schlecht geschrieben täuscht sich, in der Amazon E-Book Bestsellerliste findet man einige Titel, die bei Amazon veröffentlicht wurden, die Kundenbewertungen sind gut. Durch Self-Publishing kann also das eigene Buch zum Erfolg werden, wenn man seine Rechte im Auge behält.